Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe

„Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu respektieren, ich bin über das Ergebnis aber sehr besorgt“, kommentiert Kerstin Griese das Urteil zum Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs. „Ich mache mir große Sorgen, welche Auswirkungen das Urteil auf den gesellschaftlichen Umgang mit alten, kranken und sterbenden, also besonders verletzlichen Menschen hat.“

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Der Druck auf diese Menschen werde steigen, wenn der assistierte Suizid quasi als normale Dienstleitung angeboten werden soll, befürchtet Griese. „Diese Gefahr hat das Gericht in seinem Urteil durchaus anerkannt. Vor diesem Hintergrund finde ich die heutige Entscheidung sehr problematisch. Denn Suizidbeihilfe ist kein therapeutisches Mittel wie ein Medikament.“ Kerstin Griese zeigt sich irritiert, dass das Gericht so weit geht, von einem Recht auf Suizidbeihilfe unabhängig von einer Erkrankung zu sprechen.

Die Regelung des Paragrafen 217 habe die Beihilfe zum Suizid nicht verboten, stellt Griese klar. „Vielmehr sollten Betroffene vor Organisationen und Personen geschützt werden, die zum Suizid verleiten und damit das Selbstbestimmungsrechtes- und Freiheitsrecht besonders schützenswerter Personen einschränken. Ärztinnen und Ärzte konnten auch mit dem Paragraf 217 des Strafgesetzbuches ihren Patientinnen und Patienten weiterhin helfen und alle Mittel der Palliativmedizin und der passiven Sterbehilfe nutzen.“ Kerstin Griese weist darauf hin, dass das auch die übergroße Zahl der Ärzteschaft und alle Hospiz- und Palliativvereine so sehen.

Der Gesetzgeber hätte sich die Entscheidung nicht einfach gemacht, blickt Griese auf die damaligen parlamentarischen Debatten zurück. Vor dem Beschluss habe ein fast zweijähriges Verfahren gestanden, in dem viele Gespräche mit Fachleuten und Betroffenen geführt worden seien, im Bundestag ausgiebig diskutiert und die verschiedenen Gesetzesentwürfe gegeneinander abgewogen wurden. Mit dem ‚Entwurf der Mitte‘ sei ein guter und ausgewogener Weg gefunden worden und der Bundestag hätte dem im November 2015 mit großer Mehrheit zugestimmt. „Ziel des Gesetzgebers war und ist es, Betroffene zu schützen“, unterstreicht die Abgeordnete Griese.

„Nun gilt es, das schriftliche Urteil auszuwerten, damit wir uns mit der Urteilsbegründung intensiv auseinandersetzen können. Wir werden prüfen, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber auch in Zukunft hat, um die Betroffenen zu schützen“, sagt Kerstin Griese.